BVfK-Wochenendticker 7. Januar 2017

 aktuell - anspruchsvoll - authentisch

 - exklusiv für BVfK-Mitglieder -

---

Autowirtschaftskrimi? Volkswagen-Manager in Südkorea verhaftet.

 

Trump twittert - Ford kuscht! 

 

Wichtig: Nicht den Blick für die Kleinigkeiten verlieren.

 

Frust: "55% Preiserhöhung = Ausnutzen von Marktmacht und Abzocke"

 

VDAT-Warnung: Porsche-Abmahnung droht!

 

GÜLPEN – BEMERKENSWERT: Was dem Berliner BVfK-Vertreter in dieser Woche besonders auffiel.

 

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

 

BGH-Urteil zur Beweislastumkehr zieht erste Kreise! LG Düsseldorf entscheidet auf BGH-Kurs.

 

---

 

Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,

die (Auto)Welt kommt nicht zur Ruhe, das Jahr 2017 beginnt, so wie das alte geendet hat:

Ein VW Manager muss in Südkorea, der Heimat des Autokonzerns (Hyundai), der lt. WELT (18. Februar 2015) "Volkswagen ins Visier nimmt" ins Gefängnis, das Landgericht Regensburg beschert einem VW-Kunden den kostenlosen Tausch Neu gegen Alt, sowie kostenlose Nutzung für fast zwei Jahre, die Hälfte der Automanager glaubt nicht mehr an die Zukunft des Diesels, ein deutscher Lackieranlagen Hersteller verliert einen Großauftrag, da Ford dem twitternden Trump gefolgt ist und nun kein Werk mehr in Mexiko bauen will und last, but not least hat Putin –wen wundert´s?-offensichtlich den amerikanischen Wahlkampf manipuliert.

Wie soll das weitergehen und welche Auswirkungen hat das auf den Autohandel? Kommt die Welt zur Ruhe, bricht alles zusammen, oder stehen wir am Anfang einer Revolution, bei der Kaltblütigkeit und Dreistheit mehr von dem digitalen Turboeffekt profitieren, als die Tugenden des ehrbaren Kaufmanns?

Der BVfK hat keinen bedeutenden Einfluss auf die große Politik sondern vornhemlich die Aufgabe, diese hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Kfz-Handel zu beobachten, Rückschlüsse zu ziehen, Maßnahmen zu ergreifen und Empfehlungen auszusprechen, die den Mitgliedern kurz-, mittel- und langfristig helfen und/oder vor Schaden bewahren.

Eines ist klar: Nicht nur der BVfK selbst, sondern auch das Spektrum der Verbandsaufgaben ist in den fast 17 Jahren seit Gründung enorm gewachsen. Die Hyundai-Affäre ist ein Beispiel dafür, dass wir uns auch mit der Weltwirtschaft beschäftigen müssen und in gewisser Weise auch Teil davon geworden sind.

Es gibt übrigens Fachleute mit europa-, wenn nicht sogar weltweiter Perspektive über den freien Handel, die meinen, dass bei Hyundai bald einige Köpfe rollen. Die BVfK-Juristen meinen, dass dann diejenigen Händler froh sein können, die nicht ohne qualifizierte juristische und strategische Beratung eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ohne Vorbehaltsklausel unterschrieben haben.

Bei all dem Globalen dürfen wir allerdings auch nicht den Blick für die Kleinigkeiten verlieren. Es geht weiter um die Bekämpfung des Imageschadens, der u.a. durch Tachomanipulation oder unseriöse Lockvogelanbieter hervorgerufen wird, Lobbyarbeit gegen eine unternehmerfeindliche Gesetzgebung und Rechtsprechung und, was ganz wichtig ist, die Verbesserung der Rahmenbedingungen durch Kooperationen und Speziallösungen für BVfK-Mitglieder.

Vieles bündelt sich im Projekt BVfK-DIGITAL, an welchem wir kontinuierlich und mit Hochdruck arbeiten. In Kürze werden wir über den Stand der Entwicklung berichten.

All dies leistet Ihr großartiges und wieder einmal gewachsenes BVfK-Team bei stabilen Mitgliedsbeiträgen, die übrigens in 17 Jahren nur zweimal erhöht wurden! Wie wertvoll partnerschaftliche Verlässlichkeit ist, spüren wir etwa gerade wieder einmal an einem Negativbeispiel:

„Bei bisher im Schnitt eingestellten 30 Fahrzeugen für 249,99 EUR ( brutto 297,48 EUR) muss ich nun, wenn ich die bisherigen Leistungen z.B. mit autoact behalten will 387,49 EUR (brutto 461,11 EUR) bezahlen. Das ist eine Preiserhöhung von genau 55%! Ausnutzen von Marktmacht und Abzocke – anders kann ich das nicht bezeichnen…“

berichtet ein frustriertes BVfK-Mitglied und befürchtet nicht als Einziger Konsequenzen zu Lasten von Autoscout24:

„..Wenn die Preise weiter erhöht werden, wird sich der eine oder andere Kunde, der bisher seine Fahrzeuge bei mobile und autoscout geschaltet hatte aus Kostengründen für eine der beiden Börsen entscheiden. Und weil nach meiner Erfahrung immer noch deutlich mehr Interessenten über mobile kommen, könnte das dann mobile sein…“

Da hat er vermutlich Recht und beschreibt, wir anspruchsvoll die Aufgabe ist, der wir uns jeden Tag stellen:

Alles Gute für Ihren Autohandel!

Ihr

Ansgar Klein

Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.

Feedback immer gerne direkt an vorstand@bvfk.de

---

Warnung des BVfK-Kooperationsverbands VDAT:

Achtung – (Porsche) Abmahnung droht!

Vorsicht bei Vermarktung „umgesiegelter“ Fahrzeuge unter der Rubrik des Fahrzeugherstellers – insbesondere der  Marke  Porsche

Gemäß einem BGH Urteil aus dem Jahr 2015 dürfen umgerüstete Fahrzeuge unter der Rubrik  des Fahrzeugherstellers eingestellt werden - insofern die bekannten Regeln in Bezug auf die Markenrechte desselben eingehalten werden. Dieses Urteil mit Wirkung für die gesamte Branche wurde von einem VDAT Mitglied erstritten.

Trotz des geltenden BGH Urteils ist der Sportwagenhersteller erneut in sehr vergleichbarer Angelegenheit juristisch aktiv.

Vorgegangen wird nach Kenntnis des VDAT gegen Tuner und gegen gewerbliche Anbieter von Fahrzeugen, die einen Porsche ohne Markenlogo oder mit dem Logo eines Tuners in die einschlägigen Online-Plattformen einstellen.

Der dargestellte Sachverhalt wird „Umsiegelung“ genannt.

Das OLG Hamburg urteilte zugunsten des Sportwagenherstellers, obwohl der Sachverhalt sich aus Sicht des VDAT nur in marginalen Nuancen von dem des BGH Urteils unterscheidet.

So steht - zumindest vorübergehend - ein Urteil im Raum, auf welches reagiert werden sollte um Abmahnungen zu vermeiden.

Sofern Sie ein sogenanntes „umgesiegeltes“ Fahrzeug zum Verkauf anbieten möchten, sollten Sie dies unter der Rubrik des Tuners oder unter „Sonstige“ tun – bei Platzierung unter der Rubrik Porsche drohen derzeit Abmahnungen.

Umgerüstete Fahrzeuge mit Originallogo können hingegen bei korrekter Berücksichtigung der markenrechtlichen Regeln ohne Probleme unter der Herstellerrubrik eingestellt werden.

VDAT – Verband der Automobil Tuner e.V.

Harald Schmidtke

Geschäftsführer

www.vdat.de

---

GÜLPEN – BEMERKENSWERT.

Das fiel dem Berliner BVfK-Vertreter in dieser Woche besonders auf:

LINK>>> Handelsblatt: Autoverkauf in der Zukunft - BMW tanzt Tango mit Google

LINK>>> Handelsblatt: Automatisiertes Fahren - Verbraucherschützer zerreißen Dobrindt-Pläne

LINK>>> Buchholz&Kollegen: BGH stellt klar - Nicht bei jedem Kauf über E-Mail besteht ein Widerrufsrecht!

LINK>>> Focus: Urteil im VW-Skandal - Ohne Zuzahlung. Mit diesem Trick bekam der Kläger einen Neuwagen

LINK>>> beck.de: LG Regensburg - Pkw-Käufer kann wegen Abgasskandals Nachlieferung eines neuen Fahrzeugs verlangen

Marcus W. Gülpen ist BVfK-Vertragsanwalt in Berlin, Fachanwalt für Verkehrs- und Arbeitsrecht

www.guelpen-garay.com

---

Bild links: Höchste Qualität aus erster Hand. Die BVfK-Juristen mit den Autorechtspäpsten. Dr. Kurt Reinking; Anna Orlowski; Dr. Christoph Eggert; Moritz Groß; Stefan Obert (v.r.n.l.)

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

 

BGH-Urteil zur Beweislastumkehr (§476 BGB) zieht erste Kreise!

LG Düsseldorf entscheidet auf BGH-Kurs

Die Klägerin hatte sich einen Ford Mondeo Turnier 2.0 TDCi Automatik mit einer Gesamtlaufleistung von 160.396 Kilometern für 8.500,- € ausgesucht. Zwei Monate lang fuhr der Mondeo auch einwandfrei. Nach über 6.500 gefahrenen Kilometern zeigte sich dann aber ein Getriebeschaden in Form eines starken Ruckelns beim Vorwärtsfahren und einer Störung beim Rückwärtsfahren.

Der Aufforderung zur Mangelbeseitigung entgegnete der Kfz-Händler, dass das Getriebe bei Übergabe in Ordnung gewesen sei. Die angebliche Störung könne nur auf einem Fahrfehler der Käuferin beruhen. Daraufhin verlangte die Käuferin die Rückabwicklung des Vertrags.

Die Klage hatte Erfolg.

Der vom LG Düsseldorf bestellte Gutachter bestätigte einen Defekt am Getriebe. Da sich dieser unstrittig innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe des Fahrzeugs gezeigt habe, müsse der Kfz-Händler, so das Gericht, infolge der BGH-Rechtsprechung darlegen und beweisen, dass das Getriebe bei Auslieferung des Fahrzeugs voll funktionstüchtig gewesen ist.

Dies gelang dem Kfz-Händler trotz der seit Übergabe mit dem Fahrzeug zurückgelegten 6.500 Kilometer nicht. Die Behauptung, die Käuferin habe das Fahrzeug falsch bedient, blieb unbewiesen.

 (LG Düsseldorf – 14e O 250/14).

Anmerkung der BVfK-Rechtsabteilung:

Der BVfK hatte bereits im Wochenendticker vom 15.10.2016 ( Schauen Sie sich diesen Newsletter in Ihrem Browser an.) berichtet, dass der BGH die Beweislastumkehr des § 476 BGB zukünftig noch ungünstiger für den Kfz-Händler interpretiert (BGH - VIII ZR 103/15). Mit dieser Entscheidung ist die Sichtweise des BGH nunmehr auch in der Spruchpraxis der unteren Instanzen angekommen.

Anhand dieses Urteils muss jedem Kfz-Händler bewusst werden, wie schwer es in der Praxis ist, den vollen Beweis zu erbringen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe absolut mangelfrei war und nicht einmal ein in der Entstehung begriffener Sachmangel vorgelegen hat.

Kfz-Händler argumentieren an dieser Stelle nachvollziehbar oftmals damit, dass nicht nur die eigene Prüfung des Fahrzeugs bei Auslieferung unauffällig geblieben sei, sondern auch der Käufer eine Probefahrt ohne Defekterscheinungen absolviert habe. Vom Käufer gegengezeichnete Übergabeprotokolle oder auch erfolgreiche Hauptuntersuchungen sollen ebenfalls als Nachweis für die Vertragsgemäßheit des Fahrzeugs bei Übergabe  dienen. Diesen Bemühungen der Händlerschaft, den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe zu dokumentieren, wird jedoch ein herber Dämpfer verpasst, wenn wie hier selbst das problemlose Fahren von 6.500 Kilometern das Gericht nicht davon überzeugt, dass seinerzeit ein vertragsgemäßes Fahrzeug ausgeliefert worden ist.

Nicht zuletzt anhand dieser Entscheidung wird zudem offenbar, dass die dem Händler vom BGH offengelassene Möglichkeit zu beweisen, dass der Ursprung des Mangels in einem Handeln oder Unterlassen des Käufers nach Übergabe begründet liegt, rein theoretischer Natur ist. Bedienungsfehler des Käufers wie z. B. eine unsachgemäße Schaltweise in den ersten sechs Monaten nachzuweisen, dürfte nahezu ausgeschlossen sein, da sich das Fahrverhalten und der Umgang des Käufers mit dem Fahrzeug der Kenntnis des Händlers völlig entzieht.

Letztlich zeigte sich das Gericht offenbar auch unbeeindruckt vom Umstand, dass das Fahrzeug bei Auftritt des Getriebeschadens eine Gesamtlaufleistung von bereits über 165.000 Kilometer aufwies. Dies veranlasste die Richter jedenfalls nicht, von einer typischen Verschleißerscheinung auszugehen, die ein Käufer eines Fahrzeugs mit einer solchen Historie auch einmal hinnehmen muss.

Die Abwehrmöglichkeiten womöglich unberechtigter Gewährleistungsansprüche sind somit durch die Rechtsprechung faktisch bis an die Grenzen einer sechsmonatigen Haltbarkeitsgarantie eingeschränkt worden.

SO

 

Wichtige Links zu den Informationen und Leistungen der BVfK-Rechtsabteilung:

>>> Anfrage-Ersteinschätzung

>>> BVfK-Vertragsformulare

>>> Erfassungsbogen-BVfK-Schiedsstelle

>>> Liste der BVfK-Vertragsanwälte

>>> FAQs-BVfK-Rechtsfragen

>>> BVfK-Verbraucherinformation-zum-Kaufrecht


Rückfragen immer gerne an:    rechtsabteilung@bvfk.de

Zur kostenlosen (im Mitgliedsbeitrag enthaltenen) Ersteinschätzung geht´s hier:

   https://www.bvfk.de/mein-bvfk/ersteinschaetzung-2/

---

Jetzt bestellen: BVfK-Mitgliedsschilder!

Endlich wieder verfügbar und dazu sehr chick und hochwertig!

Jetzt im BVfK-Shop bestellen: Das Neue Mitgliedsschild in robustem Hochglanz-Plexiglas mit verblendeten Schraublöchern.

Hinweis: Das Muster links stammt aus Vorserie. Die gelieferten Schilder enthalten den Text: "Mitglied im Bundesverband freier Kfz-Händler"

shop.bvfk.de

---